Meine Praxis ist zugelassen nach dem
Heilpraktikergesetz.
Daraus ergibt sich für für Sie als mögliche Klientin
oder Klient Folgendes:
Gesetzliche
Krankenkassen
zahlen ausschließlich für ärztliche oder ärztlich verordnete
Leistungen.
Die Heilpraktikerleistungen, die ich in meiner Praxis erbringe,
wird daher von diesen Versicherungen in der Regel leider nicht
erstattet.
Dennoch kann es sinnvoll sein, als gesetzlich Versicherter bei
seiner Krankenkasse nachzufragen, ob und welche Leistungen von
Heilpraktikern möglicherweise doch erstattet werden. Der
Wettbewerb der Kassen untereinander macht hier vielleicht etwas
möglich.
Ausnahmefälle
Ein Sonderfall kann gegeben sein,
wenn der Patient nachweisen kann, dass ein regional zumutbarer
Therapieplatz bei einem kassenzugelassenen Psychotherapeuten
innerhalb einer zumutbaren Zeit nicht gefunden werden kann.
Die gesetzlich geregelte Wartezeit beträgt 3 Monate,
aber viele Krankenkassen sind auch in diesen Fällen ablehnend;
d.h., der Patient muss rechtliche Schritte gegen seine
Krankenkasse einleiten, wenn eine Kostenübernahme
durch den HP-PT in Erwägung gezogen werden soll.
Private
Krankenkassen
erstatten meist Leistungen von Heilpraktikern, sofern dies in
den Vertragsbedingungen vereinbart ist. Die Erstattung kann
ganz, teilweise oder bis zu einer bestimmten Höhe pro Jahr
erfolgen. Grundlegend für die Kostenerstattung sind immer die
Statuten der jeweiligen Versicherung. Ist Kostenerstattung für
HP-PT vorgesehen, kommt es immer noch auf den einzelnen
Versicherungsvertrag und den Umgang der Kasse speziell mit dem
Einzelfall an.
Zusatzversicherungen für
Heilpraktikerleistungen
werden für gesetzlich Versicherte angeboten. Auch hier kann die
Erstattung ganz, teilweise oder bis zu einer bestimmten Höhe
pro Jahr erfolgen.
Bitte
beachten Sie folgendes
Der Patient bezahlt nach Erhalt der erbrachten Leistungen das
Honorar direkt an den Heilpraktiker nach Erhalt der Rechnung
nach dem GebüH (Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker).
Heilpraktiker haben keine Möglichkeit, selbst mit der
Krankenkasse abzurechnen. Diese Rechnung kann dann bei der
Krankenversicherung zwecks Erstattung eingereicht werden.
Beihilfeberechtigte reichen die Rechnung zusätzlich bei ihrer
Beihilfestelle ein. Auf die Höhe der Erstattung hat der
Heilpraktiker keinen Einfluss.
Ausführliche Infos dazu stellen der VFP e.V. sowie das Paracelsus Magazin zur Verfügung.
Heilpraktiker
(Psychotherapie) für gesetzlich
Krankenversicherte
Mit der Einführung des Psychotherapeutengesetzes gibt
es die Möglichkeit, dass gesetzliche Krankenkassen
die Kosten für eine Therapie bei
Heilpraktikern für Psychotherapie in Ausnahmefällen
übernehmen. Gemäß Sozialgesetzbuch (SGB) müssen
bestimmte Voraussetzungen für die Beantragung dieser
sogenannten "außervertraglichen Behandlung" erfüllt sein.
Ein solcher Antrag auf Kostenerstattung muss vor Beginn
der Therapie gestellt werden und Sie sollten als
Antragsteller folgendes nachweisen:
1. eine Überweisung oder besser eine Notwendigkeitsbescheinigung, in welcher ein Facharzt für Psychiatrie (ggf. auch der Hausarzt) eine Diagnose nach ICD-10 stellt, sowie einen Behandlungsbedarf bestätigt. Sinnvoll ist auch ein kurzes Gutachten bzw. ein Arztbrief aus dem hervorgeht, dass die Nichtbehandlung Ihrer Erkrankung zu einer Verschlimmerung der Beschwerden (und damit auch zu einem Kostenanstieg der Behandlung) führt.
2. einen Nachweis, dass Sie in den nächsten drei Monaten keinen Therapieplatz bei einem kassenärztlich zugelassenen Therapeuten in Ihrer Nähe bekommen. Als Nachweis erstellen Sie eine Liste mit Namen und Adressen der von Ihnen kontaktierten Kassen-Therapeuten (mindestens 3) die Ihnen keinen Termin anbieten können, sowie dem Datum der Terminanfrage. Im Sinne des Gebotes einer humanen Krankenbehandlung sind mehr als 3 vergebliche Behandlungsanfragen sowie Wartezeiten von mehr als 3 Monaten nicht zumutbar.
3. die Möglichkeit eines unmittelbaren Therapiebeginns bei einem Therapeuten mit der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde. Dies ist bei mir als Heilpraktikerin für Psychotherapie der Fall.
Sind diese Bedingungen erfüllt, können Sie von Ihrer Krankenkasse verlangen, dass sie die Kosten für die therapeutische Intervention übernimmt, da die gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet sind, die Versorgung der Versicherten sicherzustellen.
Reichen Sie die genannten Nachweise zusammen mit einem
formlosen Schreiben und dem Betreff:
"Antrag auf Kostenübernahme einer ganzheitlichen Psychotherapie
nach dem Heilpraktikergesetz gemäß §13 II SGB V" bei Ihrer
Krankenkasse ein.
Da ein ärztlich bestätigter Behandlungsbedarf besteht, muss der
Antrag durch die Kasse zügig (innerhalb 3 Wochen) bearbeitet
werden. In jedem Fall sollte der Antrag vor Therapiebeginn
gestellt werden, da rückwirkend keine Erstattung erfolgt.
Wenn Sie nicht so lange warten wollen, bis Ihre Kasse
entscheidet, können Sie alternativ die Therapie sofort beginnen
und bis zur Kostenübernahme die Therapiesitzungen selbst
bezahlen. Therapiekosten, die aus eigener Tasche bezahlt
wurden, können als außergewöhnliche Belastung steuerlich
geltend gemacht werden (§33 EStG).
Zu bedenken ist, dass bei Selbstzahlern eine
Psychotherapie nicht von der Kasse erfasst wird.
Eine Selbstübernahme der Therapie-Kosten kann viel Geld
sparen.
So schön es ist, wenn Ihre Kosten für
psychotherapeutische Leistungen von der Kasse übernommen
werden, so unangenehm und teuer kann Ihnen diese
Inanspruchnahme der Kranken-Versicherung später zu stehen
kommen.
Grundsätzlich werden die Kosten für
psychotherapeutische Leistungen nur dann von der Kasse
übernommen, wenn vom Arzt, Psychologen oder Heilpraktiker eine
Diagnose gestellt wurde. Erst diese Diagnose begründet eine
psychotherapeutische Behandlung.
Versicherungstechnisch muss also eine sogenannte
"psychische oder psychiatrische Erkrankung" vorliegen, damit
die Kranken-Versicherung für diese Behandlungskosten
aufkommt.
Wenn Ihre Kranken-Versicherung auch nur einmal die
Kosten für psychotherapeutische Leistungen übernommen hat, dann
sind Sie bei der Versicherung als "psychisch erkrankt" bzw.
"psychisch vorerkrankt" erfasst. Selbst Liebeskummer erhält
einen Diagnoseschlüssel (z.B. F43.2 für die sogenannte
Anpassungsstörung), wenn Sie darüber mit einem
Psychotherapeuten sprechen und wenn dieses Gespräch von der
Kasse bezahlt werden soll. Und wer während seines Studiums
vielleicht zwei, drei Therapiesitzungen wegen Prüfungsangst
genommen hat, wird von den Versicherern in die gleiche
Schublade gesteckt.
Sie können davon ausgehen, dass diese Tatsache in den
Datenbanken der Versicherungen auf lange Zeit abgespeichert
bleibt. Und das bedeutet für Sie u.U. folgendes:
1. Wollen Sie in eine private oder zu einer anderen
privaten Krankenkasse wechseln, dann wird das nur noch schwer
möglich sein. Als sogenannter "psychisch Vorerkrankter" sind
Sie nun ein Risikopatient, der entweder gar nicht oder (und das
ist schon die Ausnahme) nur zu deutlich höheren
Versicherungsbeiträgen aufgenommen wird. Risikoaufschläge von
100,- Euro oder mehr pro Monat sind dann ohne weiteres
möglich.
2. Mancher möchte sich zusätzlich mit einer
Berufsunfähigkeitsversicherung oder einer
Krankentagegeld-Versicherung absichern. Das kann eine durchaus
sinnvolle Sache sein. Eine "psychische Vorerkrankung" stellt
hierfür aber ein absolutes Ausschlusskriterium dar. Sie werden
eine solche Versicherung in der Regel nicht mehr abschließen
können.
Siehe Deutsches Ärzteblatt
3. Vielleicht wollen Sie auch eine Lebensversicherung
abschließen. Vielleicht "müssen" Sie sogar eine
Lebensversicherung abschließen. Das kann möglich sein, wenn
beispielsweise Ihre Bank zur Absicherung des gewünschten
Kredites für Ihr Eigenheim eine Risikolebensversicherung
verlangt.Auch für Lebensversicherungen gilt: Eine "psychische
Vorerkrankung" ist ein Ausschlusskriterium! Keine
Lebensversicherung - kein Kredit.
Diese Beispiele sollen genügen. Vor dem Verschweigen einer
"psychischen Vorerkrankung" sei an dieser Stelle ausdrücklich
gewarnt, Sie begehen damit eine "Anzeigepflichtverletzung". Da
Sie vor dem Abschluss einer dieser o.g. Versicherungen Ihre
Ärzte, Ihre Behandler und auch Ihre Vorversicherungen von der
Schweigepflicht entbinden müssen, können Sie davon ausgehen,
dass eine "psychische Vorerkrankung" dem Versicherer sehr
schnell bekannt wird.
Das hat dann in aller Regel einen Leistungsausschluss bzw. das
Ende der Versicherung zur Folge.
Wenn Sie psychotherapeutische Leistungen in Anspruch nehmen wollen, sollten Sie also gut überlegen, ob Sie diese über eine Krankenversicherung abrechnen wollen oder ob Sie das Honorar privat bezahlen.
Gerne gebe ich Ihnen nach einem Erstgespräch einen ungefähren, wenn auch unverbindlichen Ausblick auf die zu erwartenden Kosten für Ihre Therapie.